Versandkosten

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Inland         standart          9,99 €  bis 10 Kg

Ausland EU                       28,90 €  bis 10 Kg

Ausland nicht EU              45,90 €  bis 10 Kg

 

 

 

Bankverbindung:

Kreissparkasse Ludwigsburg

 

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Allgemeine  LIEFERBEDINGUNGEN (ALB)

 

§ 1 Allgemeines

a) Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle Kaufverträge, die wir als Verkäufer mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

b) Abweichungen von diesen ALB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Dies gilt insbesondere für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

 

§ 2 Angebot, Bestellung, Lieferungen, Lieferfristen, Teillieferungen

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von bis zu 2 Wochen annehmen. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen.

b) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk oder Auslieferungslager, das jeweils auch Erfüllungsort ist. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vereinbart ist. Hierbei sind wir berechtigt, solche Leistungen gem. unserer Preisregelung in § 5 Abs. a) abzurechnen.

c) Soweit Lieferfristen und Termine nicht anderweitig verbindlich vereinbart sind, be-trägt die gewöhnliche unverbindliche Lieferfrist 3 Wochen. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, sie sind zuvor ver-bindlich zugesichert worden.

d) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware von uns ab Lager fristgemäß versandbereit gehalten bzw., bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gegeben wird.

e) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.

 

§ 3 Gefahrübergang

a) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht - auch bei Teillieferungen - spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

b) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritte auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

d) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Abs. aa) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. b) genannten Pflichten des Käufer gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

dd) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufer insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

a) Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk oder Auslieferungslager einschließlich Verpackung und Verladung, jedoch ausschließlich jeweils gesetzliche Umsatzsteuer. Die Verpackung wird Eigentum des Käufers. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, die Transportkosten ab Werk oder Auslieferungslager und die Kosten einer unter Umständen vom Käufer gesondert gewünschten Transportversicherung berechnen wir zuzüglich. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer. Auch anfallende Kosten der Montage oder Aufstellung hat der Käufer selbst zu tragen.

b) Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsschluß, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

c) Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.

d) Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes, den die Bank für unsere Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, zu verlangen.

e) Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

f) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.

g) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Käufers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen.

 

§ 6 Gewährleistung

a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist.

b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

c) Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt.

d) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluß (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

e) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung ge-nügt die rechtzeitige Absendung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterläßt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

f) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

g) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis mindern (Minderung). Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichem Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufer auf Lieferung einer mangelfreien Sache.

h) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im übrigen sind sie ausgeschlossen.

 

 

§ 7 Lieferantenregress

a) Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehendem § 6 folgende Regelungen und im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

b) Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

c) Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 6 f) gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers – im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

d) Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.

 

§ 8 Sonstige Haftung

a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit,

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird aus-geschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 9 Verjährung

a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann.

c) Für Bauwerke und neu hergestellte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

d) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch im Lieferantenregreß gem. vorstehendem § 7; unberührt bleibt hier aber die gesetzliche Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche (§§ 478 Abs. 2, 479 Abs. 1, Abs. 3 BGB) sowie die gesetzliche Verjährungshemmung (§ 479 Abs. 2, Abs. 3 BGB).

e) In allen Fällen unberührt bleiben auch die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB).

f) Soweit wir dem Käufer gem. § 8 wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 10 Vertraulichkeit, Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Werden uns im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Käufer Informationen zur Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

b) Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

c) Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Vaihingen Enz.